Satzung der Studienförderung für ausländische Studierende e.V.


 

§1 Der Verein führt den Namen Studienförderung für ausländische Studierende. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.,

Sitz des Vereins ist Köln.

 

 

§2 Zweck des Vereins ist die Erziehung und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Dazu fördert die Studienförderung die Aus- und Weiterbildung ausländischer junger Menschen, deren Begabung und deren Persönlichkeit Leistungen im Dienst der Allgemeinheit, in Deutschland und im Heimatland, erwarten lassen.

 

Der Zweck der Studienförderung wird insbesondere verwirklicht durch die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Stipendien für wirtschaftlich hilfsbedürftige ausländische Studierende und junge Akademiker sowie durch studienbegleitende Beratung.

 

Die Studienförderung kann zudem ergänzende Aufgaben übernehmen, die den Hauptzweck zu fördern geeignet sind.

 

Die Mittel werden aus den Erträgen des Vereinsvermögens und durch Spenden aufgebracht.

Die Studienförderung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ (§§51-68) der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar und ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

Die Mitglieder des Vereins sind nicht verpflichtet, Beiträge zu leisten.

 

 

§4 Austritt der Mitglieder

 Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen.

 

 

§5 Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß. Der Ausschluß ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

 

 

§6 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§7 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die ihr durch die Satzung übertragen sind.

 

 

 §8 Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

 a. einmal im Geschäftsjahre

 b. wenn das Interesse des Vereins es erfordert

 c. wenn der 10te Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 3 Wochen unter Übersendung der Tagesordnung per email oder schriftlich vom Vorstand einzuberufen. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglieder vertreten lassen. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung stets beschlussfähig. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende unterzeichnet.

 

 

§9 Vorstand

 Der Vorstand besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dessen Mitte für die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt bis zu Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

 

Der Vorstand hat für die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Vereinszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte. Der Vorstand wird nach Bedarf mit einer Frist von 3 Wochen einberufen. Abstimmungen innerhalb des Vorstandes können auch schriftlich oder per email erfolgen.

 

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

 

§10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

 Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen mehr als 3.000 Euro hinaus, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

 

 

§11 Auswahl der Stipendiaten

 Über die Aufnahme von Stipendiaten beschließt der Auswahlausschuss.

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Mitglieder des Auswahlausschusses.

Der Auswahlausschuss umfasst 3 Personen.

 

 

§12 Nach Abschluss eines Jahres stellt der Vorstand den Jahresabschluss auf und legt den Jahresbericht und den Jahresabschluss der Mitgliederversammlung vor. Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes.

 

 

§13 Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bedürfen eines übereinstimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Die Beschlüsse werden von beiden Organen mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke und bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen, das zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vereins nicht mehr benötigt wird, auf  eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Studentenhilfe, die im Auflösungsbeschluss bestimmt wird, zu übertragen.